Die seit Monaten grassierende Covid-19-Pandemie hat nicht nur das Wirtschaftsleben, sondern auch den Gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere das Markenrecht beeinflusst. So wurden in letzter Zeit sowohl beim Deutschen Patent- und Markenamt als auch bei den Markenämtern weltweit eine ungewöhnlich hohe Anzahl an „CORONA“ oder „COVID“-Markenanmeldungen, also Marken, die den Begriff „CORONA“ oder „COVID“ enthalten, verzeichnet: z. B. „CoronALERT“, „Corona Hero“, „DESCOVID“ oder „COVIDFREE“.
Was hat es damit auf sich?
Die Anmelder versuchen augenscheinlich, sich mögliche wirtschaftliche Chancen in der Monopolisierung von Begriffen in Bezug auf die Covid-19-Pandemie zu sichern oder sich gegen die Monopolisierung der Begriffe durch Dritte zu schützen.
Kann man „CORONA“- oder „COVID“-Marken überhaupt schützen?
Das Deutsche Patent- und Markenamt und die internationalen Markenämter, wie beispielsweise das EUIPO (Europ. Markenamt), prüfen von Amts wegen, ob der Eintragung einer Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. So dürfen Marken beispielsweise nicht rein beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sein und müssen überdies Unterscheidungskraft aufweisen. Im deutschen Markengesetz ist dies in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geregelt.
Demnach ist es vom Einzelfall abhängig, ob eine Marke eintragungsfähig ist, da sich Unterschiede daraus ergeben können, für welche Waren und Dienstleistungen der Markenschutz begehrt wird. So wird eine Marke wie „COVIDFREE“ vermutlich als beschreibend zurückgewiesen werden, wenn diese für Desinfektionsmittel angemeldet wurde, hingegen dürfte kein Eintragungshindernis für Getränke bestehen. Fraglich wäre in diesem Fall allenfalls, ob die Marke einen täuschenden Charakter hat, wenn sie den Anschein erweckt, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, also im Beispielsfall das Produkt „Getränke“, schütze gegen die Infektion mit dem Coronavirus, dies aber tatsächlich nicht zutrifft.
Viel diskutiert wird überdies die Frage, ob derartige „CORONA“- oder „COVID“-Marken als sittenwidrig anzusehen sind. Grund hierfür ist die Überlegung, dass eine Markenanmeldung im Hinblick auf die von der Pandemie verursachten zahlreichen Todesopfer und den erweckten Anschein, finanziellen Gewinn aus einem tragischen Ereignis ziehen zu wollen, möglicherweise derart moralisch verwerflich ist, dass sie als sittenwidrig zurückzuweisen ist. Die Grundlage hierfür findet sich im deutschen Markenrecht in § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, im Unionsrecht in Art. 7 Abs. 1 lit. f UMV.
Gegen die guten Sitten verstoßen Marken, die geeignet sind, das Empfinden der maßgeblichen Verkehrskreise erheblich zu verletzen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Dabei legte das EUIPO in Bezug auf die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 lit. f UMV in der Vergangenheit einen vergleichsweise strengen Maßstab an (vgl. die Entscheidungen des EUIPO zu der Anmeldung „Fack Ju Göhte?, R 2205/2015-5).
In der Diskussion um die „CORONA“- oder „COVID“-Marken geht es auch um die Frage, ob die Eintragungsfähigkeit einer Marke unterschiedlich beurteilt werden kann, je nachdem für welche Länder der Schutz begehrt wird. So wird argumentiert, dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens aufgrund des deutlich schwereren Pandemieverlaufs beispielsweise in Italien oder Großbritannien anders beurteilt werden könnte als in Deutschland.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass wohl nicht die Krisensituation des jeweiligen Landes entscheidend sein darf. Vielmehr sollte auf den jeweiligen Schutzbereich einer Marke abgestellt werden, sodass vor allem zu prüfen ist, für welche Waren und Dienstleistungen eine Marke angemeldet werden soll. So wird sicher eine Marke mit Schwerpunkt im Bereich der medizinischen Ausstattung oder von Pharmaprodukten (auch in Italien) nicht als anstößig angesehen werden, hingegen dürfte eine Marke, die in Bezug zur Veranstaltung sog. Corona-Parties steht, problematisch sein.
Muss ich nun bei der Benutzung der Begriffe „CORONA? oder „COVID? verstärkt mit Abmahnungen rechnen?
Sofern eine „CORONA“- oder „COVID“-Markenanmeldung? trotz der geschilderten Schwierigkeiten dennoch eingetragen wird, könnte sich für Unternehmen das tatsächliche Risiko einer Abmahnung möglicherweise erhöhen, weil dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht, was u.a. das Recht umfasst, Dritten die Benutzung zu untersagen. Eine abmahnfähige Markenverletzung setzt aber auch voraus, dass die Benutzung der Begriffe „CORONA? und „COVID? nicht lediglich beschreibend erfolgt. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, beraten wir Sie gerne über die Abwehrmöglichkeiten.
Planen auch Sie, eine „CORONA“-Marke anzumelden?
Dann sollten Sie beachten, dass die Chancen, eine Eintragung Ihres Zeichens zu erhalten, erhöht werden, wenn dieses zusätzlich zu dem Wortbestandteil „CORONA? oder „COVID? einen nicht rein beschreibenden und unterscheidungskräftigen Bestandteil enthält, wie z. B. ein zusätzliches unterscheidungskräftiges Wort- oder Bildelement.
Verfasser: Christina Jäger (06.07.2020)