Vor der Verwendung einer fremden eingetragenen Marke muss man sich um Lizenzen kümmern und nicht selten wenig zahlen. Wer das vergisst, dem droht meist eine Abmahnung. So erging es kürzlich mehreren, die Mallepartys veranstaltet und beworben haben. Knapp 2000 Euro Anwaltsgebühren wurden wegen unerlaubter Markenbenutzung teilweise verlangt. Dagegen gingen nun einige der Abgemahnten erfolgreich vor.
„Malle“ ist als geographischer Hinweis zu verstehen
Die Marke „Malle“ ist beim Amt als Marke für „Werbung“, „Partys“, „Tonträger“ und „Rundfunk- und TV-Sendungen“ eingetragen. Damit konnte der Markeninhaber die Verwendung des Begriffs „Malle“ für diese Dienstleistungen bzw. Warenklassen verbieten.
Eine Marke ist aber nur dann einzutragen und schutzfähig, wenn keine Schutzhindernisse vorliegen, die es zum Beispiel verlangen, dass keine Beschreibungen „Produktbeschreibungen“, „Allgemeine Aussagen“ oder geographischen Orte eingetragen werden, die auch alle anderen Mitbewerber benötigen und daher freizuhalten sind.
Mit letzterem Argument hat das Europäische Amt „Malle“ nun für nicht schutzfähig befunden.
Die Begründung ist dabei so simpel wie einleuchtend:
Mallorca –> Urlaubsinsel im Mittelmehr –> Beliebtes Urlaubsziel der Deutschen –> „Was versteht der Deutsche, wenn er „Malle“ hört?
Der Deutsche kennt „Malle“ entweder aus eigener Erfahrung als Urlaubs- bzw.Partyinsel oder schaut im Duden nach und findet dort „Umgangssprachlich für Mallorca“.
Auch würde der Deutsche eine für die Insel typische „Malle“-Musik als Begriff verwenden. Ob das wirklich Musik ist, sagt das Amt dann doch nicht.
Damit würde der Deutsche beim Lesen des Begriffs „Malle“ immer einen geographischen Hinweis auf Mallorca darin sehen, was der Schutzfähigkeit entgegensteht und die Marke damit zu löschen sei.
Noch ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig, aber sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird, wäre die Entscheidung doch nur vernünftig und zu begrüßen.
In dem Sinne einen schönen Vatertag und „Malle ist nur einmal im Jahr!“
Foto : Patentanwalt Dr. Matthias Schindler/Patentanwalt Dr. Matthias Schindler
Verfasser: Dr. Matthias Schindler (25.05.2020)