Wenn es darum geht, was von einem Patent geschützt ist und was ggf. untersagt oder lizenziert werden kann, spricht man im Allgemeinem vom Schutzbereich des Patents. Im Patentgesetzt findet man hierzu explizit:
Der Schutzbereich eines Patents und einer Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. (§ 14 PatG)
Um eine Erfindung optimal für den Erfinder zu schützen, müssen die Patentansprüche also sitzen und durchdacht gewählt sein, sodass der Erfinder schnell zu einer Patenterteilung gelangt, ein rechtssicheres Patent erhält und anschließend das Patent auch effektiv durchsetzen kann. Damit bilden die Patentansprüche das Herzstück des Patents und sollten am besten von einem Profi ausgearbeitet werden.
Während für europäische Patentanmeldungen (EP) gefordert ist, dass die Ansprüche alle wesentlichen Merkmale des Erfindungsgegenstands nennen müssen (Klarheit: Art. 84 EPÜ) kennt das deutsche Patentrecht eine solche Regel nicht (BPatGE 54, 238 ff. – Gargerät).
Das Bundespatentgericht hat sich nun in dem Beschluss 11 W(pat) 24/14 (Abgassteuersystem) dieser Sache nochmal angenommen. Demnach können weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht sich „neue“ Gründe für eine Zurückweisung einer Patentanmeldung ausdenken. Der Leitzsatz des Beschlusses fasst dies treffend zusammen:
„Eine Vorgabe, Patentansprüche müssten klar und deutlich formuliert sein, hat den Charakter einer materiellen Patenterteilungsvoraussetzung und stellt einen Eingriff in das durch Art. GG Artikel 14 GG zugunsten eines Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geschützte Recht auf das Patent dar. Weder das Deutschen Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht sind befugt, sich über die gesetzlich geregelten, materiellen Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe „auszudenken“. Eine derartige Vorgehensweise ist mit dem in Art. GG Artikel 20 GG festgeschriebenen Rechtsstaats- bzw. Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist Sache des Gesetzgebers (Fortführung von: BPatGE 54, BPATGE Jahr 54 Seite 238 ff. – Gargerät; in Abgrenzung zu: BPatG, BlPMZ 2016, BLPMZ Jahr 2016 Seite 376 ff. – Elektronisches Gerät).“
Insofern sind im Patenterteilungsverfahren vor dem DPMA die Prüfungsmaßstäbe nochmal sehr klar abgesteckt worden. Dennoch sollte weiterhin bei der Formulierung der Patentansprüche auf deren Klarheit geachtet werden, insbesondere, wenn europäische oder internationale Nachanmeldungen geplant sind.
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Verfasser: Dr. Matthias Schindler (28.04.2020)