Darf nur Ritter Sport quadratische Schokoladentafeln anbieten? Seit Jahren streiten sich die Schokoladenriesen „Ritter Sport“ und der erbitterte Konkurrent, das hinter der Schokoladenmarke “Milka“ stehende Unternehmen Mondelez, über zwei von Ritter Sport geschützte dreidimensionale Formmarken für „Tafelschokolade“.
Bei den beiden Marken handelt es sich um die Abbildung der bekannten, aber in der Anmeldung neutralisierten Verpackungen der quadratischen Schokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“. Die Marken zeigen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite.
Mondelez kämpft seit Jahren darum, das Monopol von Ritter Sport auf quadratische Schokoladen zu kippen und hatte zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anträge zurückgewiesen. Auf die eingelegten Beschwerden der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Löschung der umstrittenen Marken angeordnet, weil die jeweils als Marke eingetragene dreidimensionale Gestaltung ausschließlich aus einer Verpackungsform bestehe, die im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware selbst bedingt sei.
Ein Jahr später hob der BGH auf die Rechtsbeschwerden von Ritter Sport hin diese Beschlüsse wieder auf und verwies die Verfahren zurück an das Bundespatentgericht, weilaus seiner Sicht das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vorlag.
Der BGH war der Auffassung, das Bundespatentgericht müsse nun die von ihm seinerzeit offengelassene Frage prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Das Bundespatentgericht befand schließlich, dass dieses Schutzhindernis nicht eingreift und wies die Löschungsanträge zurück. Dagegen zog Mondelez erneut vor den BGH.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinen jüngsten Beschlüssen vom 23.07.2020 die Rechtsbeschwerden von Mondelez zurückgewiesen und entschieden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Form der streitgegenständlichen quadratischen Verpackungen der Ware einen wesentlichen Wert verliehen.
Zur Begründung führte er aus, dass das Schutzhindernis voraussetze, dass aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.
Vorliegend seien das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen deren quadratische Grundflächen. Der BGH argumentierte, dass auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen die quadratische Form der Verpackung weder einen besonderen künstlerischen Wert habe noch sie zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten führe. Selbst wenn die Vermarktungsstrategie von Ritter Sports Werbeslogan „Quadratisch. Praktisch. Gut“ dazu führen könne, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt werde, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden, so komme es darauf dennoch nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen sei die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen könne aber nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt werde, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht.
Fazit: Jetzt steht fest – nur Ritter-Sport Schokolade darf quadratisch sein!
Verfasser: Christina Jäger (23.07.2020)