Unglaublich hartnäckig hält sich das Gerücht, dass es für Software und Apps keine Patente geben kann. So generell gilt das aber gar nicht. Richtig ist, dass für den reinen Quellcode keine Patente erteilt werden können, da hier das Urheberrecht vorgesehen ist. Für Software und Apps, die ein technisches Problem adressieren und in irgendeiner Art technische Mittel zum Lösen des technischen Problems anwenden, können in der Regel schon zum Patent angemeldet werden
Bei der Ausarbeitung einer Patentanmeldung sollte dies schon berücksichtigt werden, nicht, dass es überraschend und ungewollt zur Zurückweisung der Patentanmeldung kommt. Ein erfahrener Patentanwalt auf diesem Gebiet, wird aber sicherlich die Patentanmeldung schon so verfassen, dass er mögliche Stolpersteine ausräumt.
Das ganze Problem resultiert meiner Ansicht nach auf dem § 1 Abs. 3 des Patentgesetzes. In diesem Video versuche ich kurz darzustellen, wo hier das Problem liegt und wie es möglicherweise auszuräumen ist. Zur Vollständigkeit füge ich hier den entsprechenden Paragrafen an.
§ 1 PatG
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Verfasser: Dr. Matthias Schindler (23.07.2020)